Die geäusserte Befürchtung, Oberrichter E.________ könnte die Entscheide im Interesse der Gläubiger treffen, "bei einem Schiedsurteil international die Einwendungen des Schuldners praktisch aus juristischer Optik" ausschliessen und "den Rechtsschutz einer Zuger Gesellschaft" verkleinern, auch wenn die Gläubigerin in Dubai Wohnsitz habe und offensichtlich keinen Heimatschutz betreibe, entbehrt jeder Grundlage. Eine Vorbefassung liegt somit auch diesbezüglich offensichtlich nicht vor.