Das Gleiche muss auch gelten, wenn ein Richter im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsöffnung mitwirkte und später als Mitglied der Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde gegen eine Konkursandrohung zu befinden hat. Hinzu kommt, dass zur Konkretisierung der Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 47 ZPO herangezogen werden kann (vgl. Peter, a.a.O., Art. 10 SchKG N 11). Die Mitwirkung bei der Rechtsöffnung nach den Art. 80-84 SchKG begründet gemäss Art. 47 Abs. 2 lit. c ZPO ausdrücklich keinen Ausstandsgrund. Im Übrigen befasste sich Oberrichter E._____