1.6.1 Im Beschwerdeverfahren BZ 2024 37 betreffend Rechtsöffnung wirkte Oberrichter E.________ mit. Die Tatsache, dass der Rechtsöffnungsrichter in der gleichen Betreibungssache später der Aufsichtsbehörde, die über eine gegen die Pfändungsankündigung erhobene Beschwerde zu befinden hat, angehört, erweckt grundsätzlich keine Bedenken über die Unbefangenheit (vgl. Peter, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 10 SchKG N 15). Das Gleiche muss auch gelten, wenn ein Richter im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsöffnung mitwirkte und später als Mitglied der Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde gegen eine Konkursandrohung zu befinden hat.