1.6 Für Mitglieder der Aufsichtsbehörde gilt die Ausstandspflicht gemäss Art. 10 SchKG. Nach der Auffangklausel von Abs. 1 Ziff. 4 dürfen diese keine Amtshandlungen vornehmen in Sachen, in denen sie aus anderen [als den in Abs. 1 Ziff. 1-3 genannten] Gründen befangen sein könnten.