1.5 Wird das Mitglied einer Abteilung des Obergerichts in den Ausstand verlangt, entscheidet darüber gemäss konstanter Praxis grundsätzlich die betreffende Abteilung unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann jedoch eine Behörde selber über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten, auch wenn gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte (Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. für das bundesgerichtliche Verfahren: Urteil des Bundesge- Seite 4/7