Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2017 vom 7. September 2017 E. 4.2). Keine Befangenheit begründende Vorbefassung bewirkt die Mitwirkung in einem betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren und im Zivilprozess oder in einem die gleiche Forderung betreffenden Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren (vgl. Wullschleger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 47 ZPO N 57 m.H.).