fend Rechtsöffnung zwischen denselben Parteien involviert gewesen und deshalb vorbefasst sei. Er habe beide Beschwerden abgewiesen, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Interesse der Gläubiger die Entscheidfindungen treffe, bei einem Schiedsurteil international die Einwendungen des Schuldners praktisch aus juristischer Optik ausschliesse und den Rechtsschutz einer Zuger Gesellschaft verkleinere, auch wenn die Gläubigerin in Dubai Wohnsitz habe und offensichtlich keinen Heimatschutz betreibe (vgl. act. 1 Rz 3).