5. In der freigestellten Vernehmlassung vom 18. Juni 2024 beantragte die Gläubigerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Zudem stellte sie den prozessualen Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren (act. 5). Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin verlangt den Ausstand von Oberrichter E.________. 1.1 Sie macht geltend, Oberrichter E.________ sei vorbefasst, weil er bereits im Beschwerdeverfahren BA 2023 80 betreffend Arrestvollzug und im Beschwerdeverfahren BZ 2024 37 betref- Seite 3/7