5. Oberrichter E.________ habe wegen Vorbefassung in den Ausstand zu treten. Das Kantonsgericht Zug leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter (act. 2). 3. Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 teilte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin mit, dass über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nach Vorliegen der Stellungnahmen entschieden werde (act. 3). 4. Am 12. Juni 2024 nahm das Betreibungsamt Baar Stellung und reichte die amtlichen Akten ein (act. 4).