1. Die angefochtene Konkursandrohung sei gerichtlich als nichtig zu erklären und die Zustellung nochmals über den Verwaltungsrat vorzunehmen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Der Kanton Zug sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung zuzusprechen. 4. Die Akten bezüglich dieser Konkursandrohung seien vom Betreibungsamt Baar einzureichen und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Ergänzung der Beschwerde unter Fristansetzung zuzustellen.