{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-07-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-35_2024-07-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_35_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf006f234933494c2ecfcbfa72755f988e1c90168610c6f9e8b500f752b6ecc73b26799b7b18865880adf791c4adef7a7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf006f234933494c2ecfcbfa72755f988e1c90168610c6f9e8b500f752b6ecc73b26799b7b18865880adf791c4adef7a7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_35", "Checksum": "de13fbc682e1e2037aaefc0a4207bf97"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2024 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.07.2024 BA 2024 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkursandrohung | Betreibungsamt Baar"}], "ScrapyJob": "446973/80/179", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:42:59", "Checksum": "19b2119633b5eaa9044304146e5dcb7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.07.2024 BA 2024 35\nRegeste:\nKonkursandrohung | Betreibungsamt Baar\n\n Im Betreibungs- und Konkursverfahren sind die für eine einheitliche Durchführung der Vorschriften des SchKG sowie der zugehörigen Verordnungen des schweizerischen Bundesgerichts erforderlichen Formulare zu verwenden (Art. 15 SchKG sowie Art. 1 ff. VFRR, SR\n281.31). Die meisten dieser Formulare sind 1996 vom Bundesgericht aufgestellt worden. Einige sind 2016 aktualisiert worden (vgl. https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/schkg/\nmusterformulare.html). Das Betreibungsamt Baar hat für die Konkursandrohung das amtliche\nFormular verwendet. Inwiefern das standardisierte Formular unvollständig oder irreführend\nsein soll, ist nicht ersichtlich.\n\n5. Mit dem Entscheid in der Sache werden sowohl der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als auch der Antrag der Gläubigerin, der Beschwerde die\naufschiebende Wirkung nicht zu erteilen, gegenstandslos.\n\n6. Anzumerken bleibt, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung der Akten des\nBetreibungsamtes Baar entsprochen wurde (vgl. act. 4).\n\n7. Nach dem Gesagten ist auf das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter E.________ nicht einzutreten. Zudem erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\nist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2\nSeite 7/7\n\nZiff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2\nGebV SchKG).\n\nBeschluss und Urteilsspruch\n\n1. Auf das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter E.________ wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n3. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Baar\n- Gläubigerin\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}