{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-07-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-35_2024-07-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_35_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf006f234933494c2ecfcbfa72755f988e1c90168610c6f9e8b500f752b6ecc73b26799b7b18865880adf791c4adef7a7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf006f234933494c2ecfcbfa72755f988e1c90168610c6f9e8b500f752b6ecc73b26799b7b18865880adf791c4adef7a7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_35", "Checksum": "de13fbc682e1e2037aaefc0a4207bf97"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.07.2024 BA 2024 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Hat die Gesellschaft an ihrem statutarischen Sitz kein Geschäftsbüro,\nso ist sie gehalten, ihr Domizil im Handelsregister eintragen zu lassen (vgl. Art. 117 Abs. 3,\nArt. 71 Abs. 1 lit. h, Art. 43 Abs. 1 lit. g HRegV). Mitteilungen aller Art sind somit grundsätzlich an dieses Domizil zu richten (BGE 100 Ib 455 E. 4). Ist eine Zustellung an den Domizilhalter aber nicht möglich, so darf sie an den Vertreter der betriebenen Gesellschaft gemäss\nArt. 65 Abs. 1 SchKG erfolgen, und zwar auch ausserhalb der Geschäftslokalitäten. So ist es\nbei einer Aktiengesellschaft zulässig, die Betreibungsurkunde dem Verwaltungsrat an seiner\nBüroadresse oder gar an seiner Privatadresse zuzustellen, sofern die Zustellung an den Domizilhalter unmöglich ist (GVP 2010 S. 273 ff.; vgl. zum Ganzen: Angst/ Rodriguez, Basler\nKommentar, a.a.O., Art. 65 SchKG N 4 f.). Erfolgt die Zustellung einer Betreibungsurkunde\nnicht nach diesen Regeln, so entfaltet sie ihre Wirkungen gleichwohl, sofern der Betriebene\nvon deren Inhalt Kenntnis erhält. Nichtig ist eine Zustellung nur dann, wenn die Zustellungsbescheinigung fehlt oder wenn die Betreibungsurkunde infolge fehlerhafter Zustellung nicht in\ndie Hände des Betriebenen gelangt ist (vgl. BGE 128 III 101 E. 2).\n\n2.3 Im vorliegenden Fall stellte das Betreibungsamt die Konkursandrohung am 27. Mai 2024 an\nden Bevollmächtigten D.________ zu. Das Amt verfügt seit dem 18. Dezember 2023 über eine Vollmacht des Mitgliedes des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin, F.________, welche die G.________ AG, namentlich D.________ und H.________, berechtigt, die Beschwerdeführerin gegenüber dem Amt zu vertreten, nötige Informationen zu verlangen und\nAbkommen sowie Vereinbarungen in deren Namen abzuschliessen (vgl. act. 4 und 4/2).\nGemäss Handelsregister verfügt die Beschwerdeführerin an ihrem Sitz in Baar über keine eigenen Büroräumlichkeiten. Sie hat eine Domiziladresse an der A.________ in 6340 Baar. An\ndieser Adresse ist auch die G.________ AG domiziliert, deren einziger Verwaltungsrat der\nvon der Beschwerdeführerin bevollmächtigte D.________ ist. Dementsprechend erfolgte die\nZustellung korrekt an die im Handelsregister eingetragene Domiziladresse der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen erübrigte sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – eine Zustellung an die Privatadresse des einzigen in der Schweiz wohnhaften Mitglieds des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin, F.________. Eine Ersatzzustellung an\nden Rechtsvertreter der Schuldnerin, wie die Beschwerdeführerin verlangt, ist im Gesetz\nnicht vorgesehen. Selbst wenn die Zustellung rechtsfehlerhaft gewesen wäre (was nicht der\nFall ist), gelangte der Zahlungsbefehl unbestrittenermassen zum Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, womit er seine Wirkungen entfalten konnte.\nSeite 6/7\n\n3. Weiter moniert die Beschwerdeführerin, es liege keine Rechtskraftbescheinigung des den\nZahlungsbefehl beseitigenden Rechtsöffnungstitels vor, da allein der Beschwerderückzug\nnoch keine Rechtskraft bewirke. Unklar sei, welche Dokumente dem Betreibungsamt bei Zustellung des Fortsetzungsbegehrens vorgelegen hätten. Diesbezüglich behalte sie sich weitere Ausführungen nach Einsicht in die Betreibungsakten vor (vgl. act. 1 Rz 1.2).\n\nDie Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 19. März 2024 am 6. Mai 2024 zurück, nachdem der\nAbteilungspräsident der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. April 2024 mitgeteilt hatte, die Beschwerde erscheine verspätet, und ihr dazu das rechtliche Gehör eingeräumt hatte\n(Verfahren BZ 2024 37). Somit ist der Beschwerdeführerin sehr wohl bekannt, dass der Entscheid des Rechtöffnungsrichters in Rechtskraft erwachsen ist. Der Einwand der mangelnden Rechtskraftbescheinigung erfolgt somit wider besseres Wissen. Abgesehen davon hat\ndie Gläubigerin im Beschwerdeverfahren mittels Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom\n17. Juni 2024 den Nachweis erbracht, dass der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 19. März 2024 rechtskräftig und vollstreckbar ist (vgl. act. 5/3). Folglich ist\ndie Konkursandrohung auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden.\n\n4. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, das Konkursandrohungsformular sei bei den rechtlichen Hinweisen unvollständig und irreführend, weil vom Betreibungsamt nur die Bestreitung\nder Zulässigkeit der Konkursbetreibung mit einer SchKG-Beschwerde erwähnt werde, nicht\naber der Einwand der Rechtsverletzung, Ermessensüberschreitung und des falschen oder\nunvollständigen Sachverhalts (vgl. act. 1 Rz 1.3).\n\n"}