{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-07-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-35_2024-07-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_35_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf006f234933494c2ecfcbfa72755f988e1c90168610c6f9e8b500f752b6ecc73b26799b7b18865880adf791c4adef7a7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf006f234933494c2ecfcbfa72755f988e1c90168610c6f9e8b500f752b6ecc73b26799b7b18865880adf791c4adef7a7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_35", "Checksum": "de13fbc682e1e2037aaefc0a4207bf97"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.07.2024 BA 2024 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO).\n\n1.5 Wird das Mitglied einer Abteilung des Obergerichts in den Ausstand verlangt, entscheidet\ndarüber gemäss konstanter Praxis grundsätzlich die betreffende Abteilung unter Ausschluss\ndes abgelehnten Mitglieds. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann jedoch eine\nBehörde selber über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden und\nauf dieses nicht eintreten, auch wenn gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte (Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli\n2019 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. für das bundesgerichtliche Verfahren: Urteil des Bundesge-\nSeite 4/7\n\nrichts 4A_430/2022 vom 23. November 2022 E. 2). Die Missbräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstandsgesuchs darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, denn es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das zuständige Gericht über den\nAusstand eines Richters in dessen Abwesenheit zu befinden hat (Urteil des Bundesgerichts\n1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4 mit Hinweisen).\n\n1.6 Für Mitglieder der Aufsichtsbehörde gilt die Ausstandspflicht gemäss Art. 10 SchKG. Nach\nder Auffangklausel von Abs. 1 Ziff. 4 dürfen diese keine Amtshandlungen vornehmen in Sachen, in denen sie aus anderen [als den in Abs. 1 Ziff. 1-3 genannten] Gründen befangen\nsein könnten.\n\n1.6.1 Im Beschwerdeverfahren BZ 2024 37 betreffend Rechtsöffnung wirkte Oberrichter\nE.________ mit. Die Tatsache, dass der Rechtsöffnungsrichter in der gleichen Betreibungssache später der Aufsichtsbehörde, die über eine gegen die Pfändungsankündigung erhobene Beschwerde zu befinden hat, angehört, erweckt grundsätzlich keine Bedenken über die\nUnbefangenheit (vgl. Peter, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 10 SchKG N 15). Das Gleiche muss auch gelten, wenn ein Richter im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsöffnung\nmitwirkte und später als Mitglied der Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde gegen eine\nKonkursandrohung zu befinden hat. Hinzu kommt, dass zur Konkretisierung der Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 30 Abs. 1 BV\nund Art. 47 ZPO herangezogen werden kann (vgl. Peter, a.a.O., Art. 10 SchKG N 11). Die\nMitwirkung bei der Rechtsöffnung nach den Art. 80-84 SchKG begründet gemäss Art. 47\nAbs. 2 lit. c ZPO ausdrücklich keinen Ausstandsgrund. Im Übrigen befasste sich Oberrichter\nE.________ materiell gar nicht mit der Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid,\ndenn die Beschwerdeführerin zog die Beschwerde zurück. Auch aus diesem Grund ist eine\nVorbefassung offensichtlich ausgeschlossen.\n\n1.6.2 Oberrichter E.________ wirkte auch im Beschwerdeverfahren BA 2023 80 betreffend Arrestvollzug mit. Wie dargelegt, stellt die Mitwirkung einer Person in einem die gleiche Forderung\nbetreffenden Vollstreckungsverfahren keine Vorbefassung dar, die eine Befangenheit begründen würde (vgl. E. 1.3). Nachvollziehbare Argumente, weshalb es im vorliegenden Verfahren anders sein und ein Anschein der Parteilichkeit bestehen sollte, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Die geäusserte Befürchtung, Oberrichter E.________ könnte die Entscheide im Interesse der Gläubiger treffen, \"bei einem Schiedsurteil international die Einwendungen des Schuldners praktisch aus juristischer Optik\" ausschliessen und \"den Rechtsschutz einer Zuger Gesellschaft\" verkleinern, auch wenn die Gläubigerin in Dubai Wohnsitz\nhabe und offensichtlich keinen Heimatschutz betreibe, entbehrt jeder Grundlage. Eine Vorbefassung liegt somit auch diesbezüglich offensichtlich nicht vor.\n\n1.6.3 Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter E.________\nnicht nur als unbegründet, sondern als geradezu haltlos und daher auch untauglich bzw.\nmissbräuchlich im Sinne der in E. 1.5 zitierten Rechtsprechung. Es kann daher davon abgesehen werden, dieses der Beschwerdeabteilung zur Beurteilung zu unterbreiten; vielmehr ist\n– unter Mitwirkung von Oberrichter E.________ – darauf nicht einzutreten.\n\n2. In der Sache macht die Beschwerdeführerin geltend, im Unterschied zum Zahlungsbefehl sei\ndie Konkursandrohung einem im Handelsregister eingetragenen Organ zuzustellen. Dies sei\nvorliegend nicht erfolgt, da die Konkursandrohung an den Domizilhalter D.________ zuge-\nSeite 5/7\n\nstellt worden sei, welcher nach dem Mandatsvertrag und mündlicher Abmachung mit dem\nVerwaltungsrat der Beschwerdeführerin, F.________, nicht kompetent sei, für die Beschwerdeführerin eine Konkursandrohung und eine Vorladung zur Konkursöffnung entgegenzunehmen. Eine spezielle Vollmacht liege nicht vor. Das Betreibungsamt hätte daher die Konkursandrohung entweder F.________ oder ihrem Rechtsvertreter im vorausgehenden Arrestverfahren zustellen müssen. Diese Formalität sei höher zu gewichten als der Umstand, dass ihr\nRechtsvertreter über D.________ Kenntnis von der Konkursandrohung erhalten habe. Bei\nNichtigkeit sei eine Heilung nicht möglich (vgl. act. 1 Rz 1).\n\n"}