{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-07-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-35_2024-07-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_35_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf006f234933494c2ecfcbfa72755f988e1c90168610c6f9e8b500f752b6ecc73b26799b7b18865880adf791c4adef7a7?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf006f234933494c2ecfcbfa72755f988e1c90168610c6f9e8b500f752b6ecc73b26799b7b18865880adf791c4adef7a7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_35", "Checksum": "de13fbc682e1e2037aaefc0a4207bf97"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.07.2024 BA 2024 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Mai 2024 stellte das Betreibungsamt Baar in der von der C.________, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate (nachfolgend: Gläubigerin), gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) angehobenen Betreibung Nr. I.________ die Konkursandrohung\naus. Diese wurde am 27. Mai 2024 vom Bevollmächtigten D.________ entgegengenommen\n(vgl. act. 1 Rz 1).\n\n2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juni 2024 Beschwerde beim\nKantonsgericht Zug ein und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1):\n\n1. Die angefochtene Konkursandrohung sei gerichtlich als nichtig zu erklären und die Zustellung\nnochmals über den Verwaltungsrat vorzunehmen.\n\n2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n3. Der Kanton Zug sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung zuzusprechen.\n\n4. Die Akten bezüglich dieser Konkursandrohung seien vom Betreibungsamt Baar einzureichen und\ndem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Ergänzung der Beschwerde unter Fristansetzung\nzuzustellen.\n\n5. Oberrichter E.________ habe wegen Vorbefassung in den Ausstand zu treten.\n\nDas Kantonsgericht Zug leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\nweiter (act. 2).\n\n3. Mit Schreiben vom 10. Juni 2024 teilte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin mit,\ndass über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nach Vorliegen der Stellungnahmen entschieden werde (act. 3).\n\n4. Am 12. Juni 2024 nahm das Betreibungsamt Baar Stellung und reichte die amtlichen Akten\nein (act. 4).\n\n5. In der freigestellten Vernehmlassung vom 18. Juni 2024 beantragte die Gläubigerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Zudem stellte sie den prozessualen Antrag, der Beschwerde sei\ndie aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren (act. 5).\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerdeführerin verlangt den Ausstand von Oberrichter E.________.\n\n1.1 Sie macht geltend, Oberrichter E.________ sei vorbefasst, weil er bereits im Beschwerdeverfahren BA 2023 80 betreffend Arrestvollzug und im Beschwerdeverfahren BZ 2024 37 betref-\nSeite 3/7\n\nfend Rechtsöffnung zwischen denselben Parteien involviert gewesen und deshalb vorbefasst\nsei. Er habe beide Beschwerden abgewiesen, so dass nicht ausgeschlossen werden könne,\ndass er im Interesse der Gläubiger die Entscheidfindungen treffe, bei einem Schiedsurteil international die Einwendungen des Schuldners praktisch aus juristischer Optik ausschliesse\nund den Rechtsschutz einer Zuger Gesellschaft verkleinere, auch wenn die Gläubigerin in\nDubai Wohnsitz habe und offensichtlich keinen Heimatschutz betreibe (vgl. act. 1 Rz 3).\n\n1.2 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes,\nzuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Der Anspruch wird verletzt, wenn\nUmstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die\nGefahr von Voreingenommenheit zu begründen vermögen, die also geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (vgl. BGE 147 III 89 E. 4.1).\n\n1.3 Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann\nbei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren\nVerfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall\nsogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung\nan früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die\nihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr\noffen erscheinen lassen. Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Gerichtsperson im konkreten Fall wegen des Anscheins der Befangenheit in den Ausstand treten muss, Kriterien entwickelt. So ist etwa zu berücksichtigen, welche Fragen zu entscheiden\nsind und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist\nferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden\nProzessabschnitten stellenden Rechtsfragen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2017 vom 7. September 2017 E. 4.2).\nKeine Befangenheit begründende Vorbefassung bewirkt die Mitwirkung in einem betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren und im Zivilprozess oder in einem die gleiche Forderung betreffenden Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren (vgl. Wullschleger, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 47 ZPO N 57 m.H.).\n\n"}