221 SchKG N 26). Streitigkeiten betreffend den Bestand oder die Höhe einer Forderung oder eines Rechts sind im Rahmen der materiellen Prüfung dem Richter zu unterbreiten und fallen nicht in die Kompetenz der Aufsichtsbehörde (vgl. Lustenberger/Schenker, a.a.O., Art. 221 SchKG N 24a). 2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.