Ein ausschliesslicher Gewahrsam der Beschwerdeführerin an den Fahrzeugen im Mietobjekt lässt sich aus diesen Dokumenten nicht zweifelsfrei ableiten. Solche Vermögensgegenstände, deren Zugehörigkeit zur Konkursmasse zweifelhaft erscheint, sind in das Inventar aufzunehmen und – wenn nötig – zu siegeln (vgl. E. 1.2). Dritte, welche ihr Eigentum an Vermögenswerten, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, geltend machen wollen, müssen nach den Regeln über die Aussonderung vorgehen (vgl. Art. 242 Abs. 1 und 2 SchKG, Art. 45 ff. KOV; vgl. Lustenberger/Schenker, a.a.O., Art. 221 SchKG N 26).