Insbesondere ist fraglich, ob G.________ für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt war. Unklar ist weiter, ob auf das – in Ergänzung zur Beschwerde – eingereichte Schreiben des Vermieters vom 30. Juni 2024 abgestellt werden kann, in welchem dieser bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 1. April 2021 bis 30. Juni 2024 Untermieterin der Konkursitin gewesen sei und alle Mietzahlungen für diesen Zeitraum geleistet habe (act. 9/12). Ein ausschliesslicher Gewahrsam der Beschwerdeführerin an den Fahrzeugen im Mietobjekt lässt sich aus diesen Dokumenten nicht zweifelsfrei ableiten.