1.3 Unbestritten ist, dass die Konkursitin und D.________ am 1. Juli 2019 einen Mietvertrag über die Lagerhalle 4e links an der Adresse E.________ in F.________ abgeschlossen haben (vgl. Vi act. 55). Aufgrund des Mietvertrages besteht die Vermutung, dass sich die Fahrzeuge in den Lagerhallen im Gewahrsam der Konkursitin befinden (vgl. Art. 930 ZGB) und damit voraussichtlich zur Konkursmasse gehören. Dies gilt umso mehr, als die Konkursitin im Handel mit Luxusfahrzeugen tätig war und es sich bei den sichergestellten Fahrzeugen gerade um solche handelt.