In das Inventar müssen also nicht nur alle dem Konkursbeschlag unterliegenden Vermögensstücke aufgenommen werden, da im Zeitpunkt der Inventaraufnahme noch offen ist, welche Vermögensgegenstände zur Konkursmasse gehören und welche nicht. Es sind damit auch solche Vermögensgegenstände in das Inventar aufzunehmen, deren Zugehörigkeit zur Konkursmasse zweifelhaft erscheint (Lustenberger/Schenker, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 221 SchKG N 7; vgl. auch Obergericht des Kantons Obwalden, OGVE 2016/17 Nr. 12). Seite 4/5