Dabei handelt es sich um Anordnungen, die mit der Inventaraufnahme einhergehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_264/2017 vom 13. September 2017 E. 3.1). Im Inventar ist das ganze in der Schweiz liegende Vermögen aufzuzeichnen, d.h. alle Vermögensgegenstände (Sachen und Rechte), die sich einerseits im blossen Gewahrsam des Schuldners befinden (vgl. Art.