33 Abs. 3 OR eingetreten und durch die Bezahlung des Mietzinses der Untermietvertrag konkludent genehmigt worden. Darüber hinaus befänden sich im Mietobjekt nachweislich Vermögenswerte von Dritten, die nicht zur Konkursmasse gehörten (vgl. act. 1 Rz 16 ff.).