Der Untermietvertrag sei gültig abgeschlossen worden. G.________ sei als alleiniger Geschäftsführer, faktisches Organ und Alleinaktionär der Beschwerdeführerin seit der Gründung der Beschwerdeführerin befugt und berechtigt (gewesen), sie rechtsgeschäftlich zu vertreten und Verträge abzuschliessen. Der damalige Verwaltungsrat (H.________) und der heutige (I.________) hätten ihn dazu ermächtigt. Abgesehen davon sei durch das Handeln von G.________ eine Vertretungswirkung im Sinne von Art. 33 Abs. 3 OR eingetreten und durch die Bezahlung des Mietzinses der Untermietvertrag konkludent genehmigt worden.