1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Mietobjekt und die darin befindlichen Fahrzeuge stünden in ihrem ausschliesslichen Gewahrsam und gerade nicht im Gewahrsam der Konkursitin, weshalb die Siegelung des Mietobjekts und der Fahrzeuge durch das Konkursamt unzulässig sei. Wenn das Konkursamt der Auffassung sei, die Fahrzeuge würden Teil der Konkursmasse bilden, habe es dies auf dem Weg der Admassierungsklage gemäss Art. 242 SchKG geltend zu machen. Der Untermietvertrag sei gültig abgeschlossen worden.