7. Das Obergericht des Kantons Zug sandte der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2024 auf deren Ersuchen hin die Konkursakten zur Einsichtnahme zu und gewährte ihr am 1. Juli 2024 antragsgemäss eine Frist bis zum 18. Juli 2024, um in Ausübung des unbedingten Replikrechts zur Beschwerdeantwort des Konkursamtes Zug vom 20. Juni 2024 eine Stellungnahme einzureichen (act. 5-7). Seite 3/5