4. Das Konkursamt Zug erklärte mit Schreiben vom 22. Mai 2024, Drittansprüche seien gegenüber dem Konkursamt zu belegen. Der eingereichte Untermietvertrag vom 31. März 2021 reiche dafür nicht aus, zumal er gar nicht gültig abgeschlossen worden sei, denn G.________ sei zu keiner Zeit für die A.________ AG zeichnungsberechtigt gewesen. Solange dem Amt kein offizielles Aussonderungsbegehren vorliege, in welchem nachgewiesen werde, dass die Fahrzeuge im Eigentum eines Dritten stünden, könne die konkursamtliche Siegelung nicht aufgehoben werden (act. 1/2).