{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-10-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-34_2024-10-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_34_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8cc2b2f4bcd4ac3383027bc4955cf5cf14f1a3a67e068402750616ed0c569337946d1edf04b8a3d925dba8a220f3b5dc?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8cc2b2f4bcd4ac3383027bc4955cf5cf14f1a3a67e068402750616ed0c569337946d1edf04b8a3d925dba8a220f3b5dc&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_34", "Checksum": "183d87d05db22390cd614ff7875c756d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.10.2024 BA 2024 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Im Inventar ist das ganze in der Schweiz liegende Vermögen aufzuzeichnen,\nd.h. alle Vermögensgegenstände (Sachen und Rechte), die sich einerseits im blossen Gewahrsam des Schuldners befinden (vgl. Art. 930 ZGB), also nicht nur die (voraussichtlich) zur\nKonkursmasse gehörenden, und anderseits diejenigen Vermögenswerte, die sich nicht im\nGewahrsam des Schuldners befinden, von diesem aber als sein Eigentum beansprucht werden, sowie solche, die nach den Kenntnissen des Konkursamtes möglicherweise dem\nSchuldner gehören. In das Inventar müssen also nicht nur alle dem Konkursbeschlag unterliegenden Vermögensstücke aufgenommen werden, da im Zeitpunkt der Inventaraufnahme\nnoch offen ist, welche Vermögensgegenstände zur Konkursmasse gehören und welche nicht.\nEs sind damit auch solche Vermögensgegenstände in das Inventar aufzunehmen, deren Zugehörigkeit zur Konkursmasse zweifelhaft erscheint (Lustenberger/Schenker, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 221 SchKG N 7; vgl. auch Obergericht des Kantons Obwalden,\nOGVE 2016/17 Nr. 12).\nSeite 4/5\n\n1.3 Unbestritten ist, dass die Konkursitin und D.________ am 1. Juli 2019 einen Mietvertrag über\ndie Lagerhalle 4e links an der Adresse E.________ in F.________ abgeschlossen haben\n(vgl. Vi act. 55). Aufgrund des Mietvertrages besteht die Vermutung, dass sich die Fahrzeuge\nin den Lagerhallen im Gewahrsam der Konkursitin befinden (vgl. Art. 930 ZGB) und damit\nvoraussichtlich zur Konkursmasse gehören. Dies gilt umso mehr, als die Konkursitin im Handel mit Luxusfahrzeugen tätig war und es sich bei den sichergestellten Fahrzeugen gerade\num solche handelt. Folglich musste das Konkursamt zur Sicherung der Konkursmasse die\ngemieteten Räumlichkeiten mit den darin befindlichen Fahrzeugen siegeln.\n\n1.4 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei – zusammen mit weiteren Dritten – Eigentümerin\nder Fahrzeuge im Mietobjekt. Sie stützt sich dabei auf einen Untermietvertrag, der am\n31. März 2021 zwischen ihr und der Konkursitin über das Mietobjekt abgeschlossen worden\nsein soll (vgl. act. 1 Rz 10 und 28, act. 1/5). Dazu ist zu bemerken, dass ein ausschliesslicher\nGewahrsam der Beschwerdeführerin an den Fahrzeugen im Mietobjekt lediglich aufgrund\ndieses Untermietvertrages nicht nachgewiesen ist. Insbesondere ist fraglich, ob G.________\nfür die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt war. Unklar ist weiter, ob auf das – in Ergänzung zur Beschwerde – eingereichte Schreiben des Vermieters vom 30. Juni 2024 abgestellt werden kann, in welchem dieser bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum\n1. April 2021 bis 30. Juni 2024 Untermieterin der Konkursitin gewesen sei und alle Mietzahlungen für diesen Zeitraum geleistet habe (act. 9/12). Ein ausschliesslicher Gewahrsam der\nBeschwerdeführerin an den Fahrzeugen im Mietobjekt lässt sich aus diesen Dokumenten\nnicht zweifelsfrei ableiten. Solche Vermögensgegenstände, deren Zugehörigkeit zur Konkursmasse zweifelhaft erscheint, sind in das Inventar aufzunehmen und – wenn nötig – zu\nsiegeln (vgl. E. 1.2). Dritte, welche ihr Eigentum an Vermögenswerten, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, geltend machen wollen, müssen nach den Regeln über die\nAussonderung vorgehen (vgl. Art. 242 Abs. 1 und 2 SchKG, Art. 45 ff. KOV; vgl. Lustenberger/Schenker, a.a.O., Art. 221 SchKG N 26). Streitigkeiten betreffend den Bestand oder die\nHöhe einer Forderung oder eines Rechts sind im Rahmen der materiellen Prüfung dem Richter zu unterbreiten und fallen nicht in die Kompetenz der Aufsichtsbehörde (vgl. Lustenberger/Schenker, a.a.O., Art. 221 SchKG N 24a).\n\n2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\nist – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos (Art. 20a Abs. 2\nZiff. 5 SchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2\nGebV SchKG).\nSeite 5/5\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Konkursamt Zug\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\n"}