3. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 10. Mai 2024, mit welcher in der Pfändung Nr. K.________ das Existenzminimum des Schuldners auf CHF 4'667.30 festgesetzt wurde, aufzuheben. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch