Es ist daher zumindest fraglich, ob der Vermieter damit seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. Angesichts dessen, dass die vom Vermieter gegenüber dem Schuldner angekündigte Mietzinserhöhung offenkundig nichtig war, ist der Schuldner gesetzlich nicht verpflichtet, den um CHF 151.00 erhöhten Mietzins zu begleichen. Demnach erfolgte die Revision der Einkommenspfändung durch das Betreibungsamt zu Unrecht.