Ferner teilte der Vermieter dem Schuldner die Mietzinserhöhung nicht auf dem amtlichen Formular mit und wies diesen insbesondere nicht auf die Anfechtungsmöglichkeiten hin. Eine Begründung der Mietzinserhöhung war im Schreiben vom 10. April 2024 ebenfalls nicht enthalten. Vielmehr stellte der Vermieter dem Schuldner offenbar mit diesem Schreiben einzig die von seiner Vermieterin per 1. Mai 2024 angekündigten Mietzinserhöhung für die Wohnung zu (act. 3/13). Es ist daher zumindest fraglich, ob der Vermieter damit seiner Begründungspflicht nachgekommen ist.