2024 angekündigte Mietzinserhöhung auf CHF 2'267.00 war offenkundig nichtig. Der von den Parteien geschlossene Mietvertrag verlängerte sich am 1. Januar 2024 stillschweigend um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2024 und war für den Vermieter in dieser Zeit nicht kündbar. Der Vermieter war daher auch nicht berechtigt, auf den 1. Mai 2024 eine Mietzinserhöhung anzukündigen. Ferner teilte der Vermieter dem Schuldner die Mietzinserhöhung nicht auf dem amtlichen Formular mit und wies diesen insbesondere nicht auf die Anfechtungsmöglichkeiten hin.