Während einer festen Vertragsdauer sind daher allfällig vereinbarte Änderungen nach den gesetzlichen Vorschriften mangels Kündigungsterminen nicht zulässig; entsprechende Vertragsklauseln sind unwirksam. Verwendet der Vermieter das amtliche Formular nicht oder fehlt in der Mitteilung eine Begründung, so ist die Mietzinserhöhung nichtig (Weber, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 269d OR N 1, 2, 3, 5 u. 7).