4 und lit. b Ziff. 3 VMWG hat die Begründung klar zu sein; widersprüchliche Begründungen oder die formelhafte Anführung sämtlicher gesetzlichen Anpassungsgründe ohne weitere Erläuterungen genügen diesem Erfordernis nicht. Der Vermieter hat mit seiner Formularerklärung die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen, subsidiär die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäss Art. 266a ff. OR und entsprechend die vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungstermine einzuhalten. Während einer festen Vertragsdauer sind daher allfällig vereinbarte Änderungen nach den gesetzlichen Vorschriften mangels Kündigungsterminen nicht zulässig;