2.2 Art. 269d OR regelt zugunsten des Mieters zwingend das bei Mietzinserhöhungen zu beachtende Prozedere. Er ist nur anwendbar auf unbefristete oder vorzeitig kündbare befristete Mietverhältnisse. Der Inhalt des vom Vermieter grundsätzlich zwingend zu verwendenden amtlichen Formulars ist in Art. 19 VMWG festgelegt. Die Formularpflicht soll klare Mitteilungen sicherstellen und dem Mieter die erforderlichen Rechtsbelehrungen vermitteln. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Formularpflicht aus Gründen der Klarheit, der einheitlichen Rechtsanwendung und der Rechtssicherheit streng zu handhaben.