2. In Antrag Ziffer 2 verlangt die Beschwerdeführerin, es sei die pfändbare Quote zu erhöhen und dabei insbesondere festzustellen, dass eine Mitteilung des Vermieters, welche nicht auf dem amtlichen Formular erfolgt ist, nicht zu einer Mietzinserhöhung führen kann. Soweit die Beschwerdeführerin damit um Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2024 und die Bestätigung der Existenzminimumberechnung in der Pfändungsurkunde vom 2. Februar 2024 und im Entscheid des Betreibungsamtes vom 26. März 2024 ersucht, erweist sich das Begehren als zulässig. Darauf kann eingetreten werden.