Darüber hat das Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde vom 2. Februar 2024 befunden und diesen Entscheid am 26. März 2024 bestätigt. Diese Verfügungen hat die Beschwerdeführerin innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist nicht angefochten. Sie wurden daher formell rechtskräftig. Die Anträge der Beschwerdeführerin auf umfassende Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners erweisen sich damit als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Seite 4/6