1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt in den Anträgen Ziffern 1 und 3, das Betreibungsamt sei zu verpflichten, die finanziellen Verhältnisse des Schuldners erneut zu überprüfen, und es habe den ins Ausland verlegten Vermögenswerten nachzugehen. Sie fordert damit eine umfassende Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners. In der angefochtenen Verfügung des Betreibungsamtes vom 10. Mai 2024 wurde aber bloss die Erhöhung des Existenzminimums von CHF 4'516.30 auf CHF 4'667.30 aufgrund der vom Schuldner geltend gemachten Mietzinserhöhung von CHF 151.00 per 1. Mai 2024 verfügt.