2. Es sei die pfändbare Quote zu erhöhen und dabei insbesondere festzustellen, dass eine Mitteilung des Vermieters, welche nicht auf dem amtlichen Formular erfolgt ist, nicht zu einer Mietzinserhöhung führen kann. Seite 3/6 3. Es sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, den ins Ausland verlegten Vermögenswerten nachzugehen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates. 5. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Der Schuldner liess sich nicht vernehmen. Erwägungen