3. Gemäss einem Schreiben von E.________, Vermieter des Schuldners, vom 10. April 2024 wurde der monatliche Mietzins per 1. Mai 2024 auf CHF 2'267.00 erhöht (act. 3/12 f.). Gestützt darauf verfügte das Amt am 10. Mai 2024 eine Revision der Einkommenspfändung und setzte aufgrund der Mietzinserhöhung um CHF 151.00 das Existenzminimum auf neu CHF 4'667.30 fest. Angaben zur neuen pfändbaren Quote machte das Amt nicht (act. 1/14).