Dabei wies es den Vorwurf der oberflächlichen Abklärung der finanziellen Verhältnisse zurück, teilte der Beschwerdeführerin aber mit, dass es den Schuldner zu einer weiteren Einvernahme vorgeladen habe. Eine Revision des Existenzminimums bezüglich Miete, Parkplatz und auswärtige Verpflegung werde geprüft (act. 3/7). Nach durchgeführter Einvernahme des Schuldners und weiteren Abklärungen teilte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin am 26. März 2024 mit, die Berechnung des Existenzminimums bleibe unverändert bei CHF 4'516.30 (act. 3/11).