2. Mit Eingabe vom 6. März 2024 warf die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt eine oberflächliche Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Schuldners vor und ersuchte das Amt, weitere Abklärungen bezüglich "Vermögensnachweis C.________", "Vermögensnachweis weitere Konten und Depots", "Fahrzeuge", "Einkommen" und "Mietvertrag" zu tätigen (act. 3/6). Das Betreibungsamt nahm dazu am 12. März 2024 Stellung. Dabei wies es den Vorwurf der oberflächlichen Abklärung der finanziellen Verhältnisse zurück, teilte der Beschwerdeführerin aber mit, dass es den Schuldner zu einer weiteren Einvernahme vorgeladen habe.