{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-10-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-31_2024-10-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_31_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7ae3bb8bcb76a20d816a730fb811d53f422e17d38a78d4382e2ff8e9768326dc01f84eaf40d22b4e740ddd4bbc3df277?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7ae3bb8bcb76a20d816a730fb811d53f422e17d38a78d4382e2ff8e9768326dc01f84eaf40d22b4e740ddd4bbc3df277&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_31", "Checksum": "04accb45605118ea09b978b3ee2ab969"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2024 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.10.2024 BA 2024 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/179", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:42:46", "Checksum": "72d97dcf099b2b6f2c4ce78f88ed21a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.10.2024 BA 2024 31\nRegeste:\nPfändung | Betreibungsamt Zug\n\n 2024 angekündigte Mietzinserhöhung auf CHF 2'267.00 war offenkundig nichtig. Der von den\nParteien geschlossene Mietvertrag verlängerte sich am 1. Januar 2024 stillschweigend um\nein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2024 und war für den Vermieter in dieser Zeit nicht\nkündbar. Der Vermieter war daher auch nicht berechtigt, auf den 1. Mai 2024 eine Mietzinserhöhung anzukündigen. Ferner teilte der Vermieter dem Schuldner die Mietzinserhöhung\nnicht auf dem amtlichen Formular mit und wies diesen insbesondere nicht auf die Anfechtungsmöglichkeiten hin. Eine Begründung der Mietzinserhöhung war im Schreiben vom\n10. April 2024 ebenfalls nicht enthalten. Vielmehr stellte der Vermieter dem Schuldner offenbar mit diesem Schreiben einzig die von seiner Vermieterin per 1. Mai 2024 angekündigten\nMietzinserhöhung für die Wohnung zu (act. 3/13). Es ist daher zumindest fraglich, ob der\nVermieter damit seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. Angesichts dessen, dass die\nvom Vermieter gegenüber dem Schuldner angekündigte Mietzinserhöhung offenkundig nichtig war, ist der Schuldner gesetzlich nicht verpflichtet, den um CHF 151.00 erhöhten Mietzins\nzu begleichen. Demnach erfolgte die Revision der Einkommenspfändung durch das Betreibungsamt zu Unrecht.\n\n3. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des Betreibungsamtes Zug vom 10. Mai 2024, mit welcher in der Pfändung Nr. K.________ das Existenzminimum des Schuldners auf CHF 4'667.30 festgesetzt wurde, aufzuheben. Im Übrigen\nist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\n4. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist,\nvon hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5\nSchKG). Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV\nSchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Betreibungsamtes Zug\nvom 10. Mai 2024 aufgehoben.\n\n1.2 Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Entschädigung zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 6/6\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Zug\n- D.________\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer J. Lötscher\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiber\n\nversandt am:\n"}