{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-10-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-31_2024-10-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_31_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7ae3bb8bcb76a20d816a730fb811d53f422e17d38a78d4382e2ff8e9768326dc01f84eaf40d22b4e740ddd4bbc3df277?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7ae3bb8bcb76a20d816a730fb811d53f422e17d38a78d4382e2ff8e9768326dc01f84eaf40d22b4e740ddd4bbc3df277&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_31", "Checksum": "04accb45605118ea09b978b3ee2ab969"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.10.2024 BA 2024 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Mai 2024 wurde aber bloss die\nErhöhung des Existenzminimums von CHF 4'516.30 auf CHF 4'667.30 aufgrund der vom\nSchuldner geltend gemachten Mietzinserhöhung von CHF 151.00 per 1. Mai 2024 verfügt.\nEinzig dieser Entscheid kann mit der Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 10. Mai 2024 angefochten werden. Eine umfassende Überprüfung der Einkommensund Vermögensverhältnisse des Schuldners ist hingegen nicht zulässig. Darüber hat das Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde vom 2. Februar 2024 befunden und diesen Entscheid\nam 26. März 2024 bestätigt. Diese Verfügungen hat die Beschwerdeführerin innert der\nzehntägigen Rechtsmittelfrist nicht angefochten. Sie wurden daher formell rechtskräftig. Die\nAnträge der Beschwerdeführerin auf umfassende Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners erweisen sich damit als verspätet, weshalb darauf nicht\neinzutreten ist.\nSeite 4/6\n\n2. In Antrag Ziffer 2 verlangt die Beschwerdeführerin, es sei die pfändbare Quote zu erhöhen\nund dabei insbesondere festzustellen, dass eine Mitteilung des Vermieters, welche nicht auf\ndem amtlichen Formular erfolgt ist, nicht zu einer Mietzinserhöhung führen kann. Soweit die\nBeschwerdeführerin damit um Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2024\nund die Bestätigung der Existenzminimumberechnung in der Pfändungsurkunde vom 2. Februar 2024 und im Entscheid des Betreibungsamtes vom 26. März 2024 ersucht, erweist sich\ndas Begehren als zulässig. Darauf kann eingetreten werden.\n\n2.1 Nach Art. 269d Abs. 1 OR kann der Vermieter den Mietzins jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Er muss dem Mieter die Mietzinserhöhung mindestens\nzehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. Die Mietzinserhöhung ist nach Art. 269d Abs. 2 OR nichtig, wenn der\nVermieter sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitteilt (lit. a), sie nicht begründet\n(lit. b) oder mit der Mitteilung die Kündigung androht oder ausspricht (lit. c).\n\n2.2 Art. 269d OR regelt zugunsten des Mieters zwingend das bei Mietzinserhöhungen zu beachtende Prozedere. Er ist nur anwendbar auf unbefristete oder vorzeitig kündbare befristete\nMietverhältnisse. Der Inhalt des vom Vermieter grundsätzlich zwingend zu verwendenden\namtlichen Formulars ist in Art. 19 VMWG festgelegt. Die Formularpflicht soll klare Mitteilungen sicherstellen und dem Mieter die erforderlichen Rechtsbelehrungen vermitteln. Nach der\nPraxis des Bundesgerichts ist die Formularpflicht aus Gründen der Klarheit, der einheitlichen\nRechtsanwendung und der Rechtssicherheit streng zu handhaben. Immerhin ist der Zweck\ndes Formulars (Information des Mieters über die Gründe der Erhöhung und die Anfechtungsmöglichkeiten) im Auge zu behalten. Die Begründung soll es dem Mieter und im Streitfall\ndem Gericht ermöglichen, die Berechtigung der geltend gemachten Mietzinserhöhung zu\nüberprüfen. Die Begründungsobliegenheit des Vermieters ist Ausfluss des Grundsatzes von\nTreu und Glauben nach Art. 2 Abs. 1 ZGB. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 und lit. b Ziff. 3\nVMWG hat die Begründung klar zu sein; widersprüchliche Begründungen oder die formelhafte Anführung sämtlicher gesetzlichen Anpassungsgründe ohne weitere Erläuterungen genügen diesem Erfordernis nicht. Der Vermieter hat mit seiner Formularerklärung die vertraglich\nvereinbarten Kündigungsfristen, subsidiär die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäss\nArt. 266a ff. OR und entsprechend die vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungstermine\neinzuhalten. Während einer festen Vertragsdauer sind daher allfällig vereinbarte Änderungen\nnach den gesetzlichen Vorschriften mangels Kündigungsterminen nicht zulässig; entsprechende Vertragsklauseln sind unwirksam. Verwendet der Vermieter das amtliche Formular\nnicht oder fehlt in der Mitteilung eine Begründung, so ist die Mietzinserhöhung nichtig (Weber, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 269d OR N 1, 2, 3, 5 u. 7).\n\n2.3 Der Schuldner schloss am 30. Dezember 2022 mit seinem Vater E.________ (nachfolgend:\nVermieter) einen Untermietvertrag über die möblierte Wohnung an der F.________ in\nG.________ sowie den Parkplatz Nr. 148 im Parkhaus H.________ für einen monatlichen\nMietzins von insgesamt CHF 2'116.00 (CHF 1'906.00 für die möblierte Wohnung und\nCHF 210.00 für den Parkplatz) ab. Gemäss der weiteren Vereinbarung wurde der Vertrag für\neine Dauer von einem Jahr ab dem 1. Januar 2023 geschlossen und verlängerte sich stillschweigend von Jahr zu Jahr. Dem Schuldner wurde aber das Recht eingeräumt, den Mietvertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende schriftlich zu\nkündigen (act. 3/16). Die vom Vermieter mit Schreiben vom 10. April 2024 auf den 1. Mai\nSeite 5/6\n\n"}