{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-10-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-31_2024-10-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_31_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7ae3bb8bcb76a20d816a730fb811d53f422e17d38a78d4382e2ff8e9768326dc01f84eaf40d22b4e740ddd4bbc3df277?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa7ae3bb8bcb76a20d816a730fb811d53f422e17d38a78d4382e2ff8e9768326dc01f84eaf40d22b4e740ddd4bbc3df277&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_31", "Checksum": "04accb45605118ea09b978b3ee2ab969"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.10.2024 BA 2024 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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In den von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Betreibungsamt Zug gegen\nD.________ (nachfolgend: Schuldner) anhängig gemachten Betreibungen Nr. I.________\nüber CHF 153'312.70 und Nr. J.________ über CHF 16'300.00 verfügte das Betreibungsamt\nin der Pfändungsurkunde Nr. K.________ vom 2. Februar 2024 (act. 3/5) eine Einkommenspfändung und legte die Einkünfte und das Existenzminimum des Schuldners wie folgt fest:\n\nEinkommen Schuldner CHF 4'700.00\nabzüglich folgendes Existenzminimum:\nGrundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner CHF 1'200.00\nMietzins CHF 2'116.00\nauswärtige Verpflegung CHF 242.00\nUnterhaltsbeiträge CHF 648.00\nKrankenkasse CHF 310.30\nExistenzminimum CHF 4'516.30\nPfändbare Quote CHF 183.70\n\n2. Mit Eingabe vom 6. März 2024 warf die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt eine oberflächliche Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Schuldners vor und ersuchte das Amt,\nweitere Abklärungen bezüglich \"Vermögensnachweis C.________\", \"Vermögensnachweis\nweitere Konten und Depots\", \"Fahrzeuge\", \"Einkommen\" und \"Mietvertrag\" zu tätigen\n(act. 3/6). Das Betreibungsamt nahm dazu am 12. März 2024 Stellung. Dabei wies es den\nVorwurf der oberflächlichen Abklärung der finanziellen Verhältnisse zurück, teilte der Beschwerdeführerin aber mit, dass es den Schuldner zu einer weiteren Einvernahme vorgeladen habe. Eine Revision des Existenzminimums bezüglich Miete, Parkplatz und auswärtige\nVerpflegung werde geprüft (act. 3/7). Nach durchgeführter Einvernahme des Schuldners und\nweiteren Abklärungen teilte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin am 26. März 2024\nmit, die Berechnung des Existenzminimums bleibe unverändert bei CHF 4'516.30 (act. 3/11).\n\n3. Gemäss einem Schreiben von E.________, Vermieter des Schuldners, vom 10. April 2024\nwurde der monatliche Mietzins per 1. Mai 2024 auf CHF 2'267.00 erhöht (act. 3/12 f.). Gestützt darauf verfügte das Amt am 10. Mai 2024 eine Revision der Einkommenspfändung\nund setzte aufgrund der Mietzinserhöhung um CHF 151.00 das Existenzminimum auf neu\nCHF 4'667.30 fest. Angaben zur neuen pfändbaren Quote machte das Amt nicht (act. 1/14).\n\n4. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 (act. 1) erhob die Beschwerdeführerin gegen \"die Revisionsverfügung des Betreibungsamtes Zug vom 10. Mai 2024\" Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\nmit folgenden Anträgen:\n\n1. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die finanziellen Verhältnisse des Schuldners\nD.________ erneut zu überprüfen.\n\n2. Es sei die pfändbare Quote zu erhöhen und dabei insbesondere festzustellen, dass eine\nMitteilung des Vermieters, welche nicht auf dem amtlichen Formular erfolgt ist, nicht zu einer\nMietzinserhöhung führen kann.\nSeite 3/6\n\n3. Es sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, den ins Ausland verlegten Vermögenswerten\nnachzugehen.\n\n4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates.\n\n5. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Der Schuldner liess sich nicht vernehmen.\n\nErwägungen\n\n1. Nach Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg\nder gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines\nKonkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit\nBeschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an\nwelchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG).\n\n1.1 Die SchKG-Beschwerde ist ein ordentliches Rechtsmittel, mit welchem nicht formell rechtskräftige Verfügungen der Betreibungs- und Konkursorgane bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden können. Die Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist,\nd.h. sie kann grundsätzlich nicht erstreckt werden. Als Prozessvoraussetzung ist ihre Einhaltung von Amtes wegen zu prüfen; auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde\nnicht ein, was auch für zusätzlich gestellte Rechtsbegehren oder eine Beschwerdeergänzung\ngilt, selbst wenn diese fristgerecht angekündigt wurde (Cometta/Möckli, Basler Kommentar,\n3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 2 u. 50).\n\n"}