am 5. Februar 2018 (vgl. act. 1/7). Diese Tatsache bestand schon im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes vom 15. November 2019 und hätte mit einer Kollokationsklage geltend gemacht werden können. Die Beschwerdeführer haben es aber offenbar unterlassen, gegen die Konkursmasse der F.________ Kollokationsklage zu erheben. Auch unter diesem Aspekt war und ist das Konkursamt Zug nicht verpflichtet, die Darlehensforderung der F.________ im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die H.________ festzustellen und eine allfällige ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben.