Der Kollokationsplan ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. 1 Rz 7). Hat es ein Gläubiger unterlassen, gegen einen zu Unrecht kollozierten Mitgläubiger Kollokationsklage zu erheben, kann er gegen diesen Mitgläubiger keine Bereicherungsklage mit der Begründung anstrengen, dieser sei auf seine Kosten ungerechtfertigt bereichert (Hierholzer/ Sogo, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 250 SchKG N 4 m.H.). Die Überweisung der CHF 58'000.00 an die F.________ erfolgte gemäss Kontoauszug der Raiffeisenbank I.________ am 5. Februar 2018 (vgl. act. 1/7).