Ihre Mitwirkung bestand darin, dass sie am 26. November 2018 im Konkurs der H.________ die Forderung der F.________ eingab (vgl. 1/1). Für das Konkursverfahren und damit die Zwangsvollstreckung war die Konkursverwaltung der H.________ zuständig. Im Schreiben vom 13. Mai 2024 äusserte sich das Konkursamt Zug als Gläubiger-Vertreterin zum Rückforderungsbegehren der Beschwerdeführer. Es handelte sich um eine blosse Meinungsäusserung zur Forderung der Beschwerdeführer aus ungerechtfertigter Bereicherung. Somit liegt keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG und entsprechend kein gültiges Anfechtungsobjekt