1.3 Das Konkursamt Zug war im Konkursverfahren der H.________ nicht Konkursverwalterin, sondern Vertreterin einer Gläubigerin (Konkursmasse der F.________; vgl. act. 1/5). Als Vertreterin der Gläubigerin übte sie zwar eine amtliche Funktion aus, beeinflusste aber die Zwangsvollstreckung der H.________ in rechtlicher Hinsicht nicht. Sie wirkte nicht nach aussen und trieb das Zwangsvollstreckungsverfahren weder voran noch schloss sie es ab. Ihre Mitwirkung bestand darin, dass sie am 26. November 2018 im Konkurs der H.________ die Forderung der F.________ eingab (vgl. 1/1).