1.2 Unter einer Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktion ergeht und die fragliche Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflusst; sie wirkt nach aussen und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 425 E. 3.3). Blosse Meinungsäusserungen, Mitteilungen, Willenserklärungen oder Absichtserklärungen gelten nicht als Verfügungen (vgl. Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art.