Dementsprechend liege keine ungerechtfertigte Bereicherung der Konkursmasse der F.________ vor und der geforderte Betrag könne nicht ausbezahlt werden (act. 1/2). 4. Dagegen reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2024 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein. Sie stellten folgendes Rechtsbegehren (act. 1): 1. Die Verfügung des Konkursamtes Zug vom 13. Mai 2024 im Konkursverfahren der F.________ in Liquidation sei aufzuheben.