{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2024-10-22", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2024-30_2024-10-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2024_30_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4e94e96ae22fcfaf6f131c3a73d81675bfa895b210ea18fe52aa8052a335727439185b74fdb6ccf1fe0e1843aaba0609?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa4e94e96ae22fcfaf6f131c3a73d81675bfa895b210ea18fe52aa8052a335727439185b74fdb6ccf1fe0e1843aaba0609&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2024_30", "Checksum": "aeac04c0a1d4bb556e904fbe8b76b3d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2024 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 22.10.2024 BA 2024 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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November 2018 im Konkurs der H.________ die\nForderung der F.________ eingab (vgl. 1/1). Für das Konkursverfahren und damit die\nZwangsvollstreckung war die Konkursverwaltung der H.________ zuständig. Im Schreiben\nvom 13. Mai 2024 äusserte sich das Konkursamt Zug als Gläubiger-Vertreterin zum Rückforderungsbegehren der Beschwerdeführer. Es handelte sich um eine blosse Meinungsäusserung zur Forderung der Beschwerdeführer aus ungerechtfertigter Bereicherung. Somit liegt\nkeine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG und entsprechend kein gültiges\nAnfechtungsobjekt vor. Fehlt ein zulässiges Anfechtungsobjekt, ist auf die Beschwerde nicht\neinzutreten.\nSeite 4/5\n\n2. Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden.\n\n2.1 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Konkursmasse der F.________ sei durch die\nausbezahlte Konkursdividende von CHF 54'845.90 im Umfang von rund CHF 40'000.00 bereichert, weil eine zur Reduktion der Darlehensschuld der H.________ erfolgte Zahlung in\nHöhe von CHF 58'000.00 bei der Ausweisung der Bilanz vom 18. Oktober 2018 nicht berücksichtigt worden sei. Das Konkursamt müsse die wirkliche Höhe des Darlehens per 18. Oktober 2018 feststellen und eine aufgrund des Erhalts einer zu hohen Konkursdividende eingetretene Bereicherung herausgeben (vgl. act. 6). Ob die Konkursmasse der F.________ im\nbehaupteten Umfang bereichert ist, ist eine materiellrechtliche Frage. Materiellrechtliche\nStreitigkeiten werden immer im ordentlichen Zivil- und Verwaltungsprozessverfahren ausgetragen. Das Urteil entfaltet volle materielle Rechtskraft und gilt nicht nur für die hängige Betreibung. In diesen Fällen ist der Beschwerdeweg ausgeschlossen (vgl. Cometta/ Möckli,\na.a.O., Art. 17 SchKG N 11 f.). Vor diesem Hintergrund war und ist das Konkursamt nicht\nverpflichtet, die wirkliche Höhe des Darlehens per 18. Oktober 2018 festzustellen und eine\naus dem Erhalt einer zu hohen Konkursdividende resultierende Bereicherung herauszugeben. Sowohl für die Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG als auch die Bereicherungsklage nach Art. 62 OR sind die Gerichte zuständig.\n\n2.2 Hinzu kommt Folgendes: Die F.________, vertreten durch das Konkursamt Zug, meldete im\nKonkurs der H.________ zwei Forderungen an und wurde mit diesen im Betrag von\nCHF 54'845.90 und CHF 915.45 zugelassen. Auch die Beschwerdeführer wurden mit Forderungen von CHF 22'651.46, CHF 22'180.43 (bedingt) und CHF 471.03 als Gläubiger zugelassen (vgl. act. 1/5). Der Kollokationsplan ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. 1 Rz 7). Hat\nes ein Gläubiger unterlassen, gegen einen zu Unrecht kollozierten Mitgläubiger Kollokationsklage zu erheben, kann er gegen diesen Mitgläubiger keine Bereicherungsklage mit der Begründung anstrengen, dieser sei auf seine Kosten ungerechtfertigt bereichert (Hierholzer/\nSogo, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 250 SchKG N 4 m.H.). Die Überweisung der\nCHF 58'000.00 an die F.________ erfolgte gemäss Kontoauszug der Raiffeisenbank\nI.________ am 5. Februar 2018 (vgl. act. 1/7). Diese Tatsache bestand schon im Zeitpunkt\nder öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes vom 15. November 2019 und hätte mit einer\nKollokationsklage geltend gemacht werden können. Die Beschwerdeführer haben es aber\noffenbar unterlassen, gegen die Konkursmasse der F.________ Kollokationsklage zu erheben. Auch unter diesem Aspekt war und ist das Konkursamt Zug nicht verpflichtet, die\nDarlehensforderung der F.________ im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die\nH.________ festzustellen und eine allfällige ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben.\n\n3. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV\nSchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV\nSchKG).\nSeite 5/5\n\nBeschluss\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- Konkursamt Zug\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\n"}